Beschwerdeführer keine staatliche Förderung (Stipendien, Darlehen) durch den Kanton St. Gallen beansprucht hatte. Diese Frage hat der Verordnungsgeber wie ausgeführt in Art. 6 StipV in gesetzeskonformer und inhaltlich vertretbarer Weise beantwortet. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, der Verordnungsbestimmung die Anwendung zu versagen. Hieran vermag der Umstand, dass der Verordnungsgeber diesbezüglich auch eine andere (oder überhaupt keine) Regelung hätte treffen können, nichts zu ändern. Eine allfällige künftige Änderung/Anpassung der Verordnungsbestimmung läge gegebenenfalls in seinem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich.