16 Abs. 2 Stipendien-Konkordat und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StipG) - nicht um die Frage der Verlängerung der Beitragszeit bzw. um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen in Teilzeit absolvieren musste. Dementsprechend ist nicht zu klären, ob die Tatsache, dass er während des Studiums einem temporären Teilzeiterwerb nachging, die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern vermag. Vielmehr stellt sich hier einzig die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten, für welche der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte