Letzteres war auch beim Beschwerdeführer der Fall, indem er für drei Jahre im Sinn des ECTS-Systems fünfeinhalb Studienjahre benötigte. Ergänzend ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung/Chancengleichheit festzuhalten, dass ein Student, der nicht oder nur in geringem Ausmass nebenher arbeitet und dennoch lange für sein Studium braucht, stipendienmässig nicht bessergestellt sein soll als ein Student, der in höheren Ausmass erwerbstätig ist und daher für die erforderlichen ECTS-Punkte mehr Zeit benötigt. Im Übrigen geht es - entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. G 2 [B 2019/157] S. 15 zweiter Absatz mit Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 Stipendien-Konkordat und Art.