Durch die Wahrnehmung der von der Universität ausdrücklich bejahten (faktischen) Möglichkeit einer teilzeitlichen Absolvierung des Studiums kann sich der Zeitbedarf für die Erreichung von 60 ECTS-Punkten naturgemäss auf mehr als ein Studienjahr erhöhen. Letzteres war auch beim Beschwerdeführer der Fall, indem er für drei Jahre im Sinn des ECTS-Systems fünfeinhalb Studienjahre benötigte.