G 2 [B 2019/157] S. 16 oben) - vorausgesetzt, dass die Universität einen Teilzeitstudiengang organisatorisch explizit vorsehen und entsprechend regeln müsste (und nicht nur faktisch zulassen könnte); solche formellen Anforderungen/ Überlegungen lassen sich insbesondere den Gesetzesmaterialien zu Art. 10 StipG (vgl. Botschaft zum II. Nachtragsgesetz zum Stipendiengesetz a.a.O., ABl 2001 S. 68 ff.) nicht entnehmen. Durch die Wahrnehmung der von der Universität ausdrücklich bejahten (faktischen) Möglichkeit einer teilzeitlichen Absolvierung des Studiums kann sich der Zeitbedarf für die Erreichung von 60 ECTS-Punkten naturgemäss auf mehr als ein Studienjahr erhöhen.