So verstösst es nicht gegen Wortlaut und Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG, der Formulierung "…insgesamt für längstens zwölf Jahre…" - wie Art. 6 Abs. 1 StipV dies tut - für nicht staatlich geförderte Ausbildungszeiten Jahre im Sinn des ECTS-Systems zu unterstellen. Eine Unvereinbarkeit von Gesetz und Verordnung liegt im konkreten Fall umso weniger vor, als die Universität St. Gallen explizit bestätigt, dass das grundsätzlich als Vollzeitstudium konzipierte Studium auch in Teilzeit absolviert werden könne (act. G 10/49a/1 bzw. G 10/58a/1 [B 2019/155]). Für die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 StipV ist dabei nicht - wie die Vorinstanz anzunehmen scheint (act. G 2 [B 2019/157]