4.4. Die Summe der zur Diskussion stehenden ECTS-Punkte (179.25) entspricht - ausgehend von der Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 StipV - einer Studiendauer von 3 Jahren (aufgerundet). Art. 6 Abs. 1 StipV steht insofern der gesetzlichen Regelung von Art. 10 Abs. 2 StipG nicht entgegen, als die in der Verordnung vorgesehene Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit nach dem ECTS-System vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung umfasst ist bzw. durch diesen jedenfalls nicht ausgeschlossen wird. So verstösst es nicht gegen Wortlaut und Sinn von Art.