G 2 [B 2019/157] S. 14 f.), ist festzuhalten, dass sich die Frage der Anrechnung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 StipG lediglich - wie sich schon aus dem Wortlaut der erwähnten Norm ergibt - für nicht staatlich geförderte Ausbildungszeiten stellt. Die Art und Weise, in welcher diese Anrechnung zu geschehen hat, klärte der Verordnungsgeber wie dargelegt in Art. 6 StipV. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte