Beschwerdeführer bis und mit Herbstsemester 2011 für das Assessmentjahr (Wirtschaftswissenschaften) 60 ECTS-Punkte, für die Bachelor-Stufe (Major in Volkswirtschaftslehre) 92 ECTS-Punkte und für fakultative Leistungen 27.25 ECTS- Punkte erhalten habe (act. G 10/58a/1 [B 2019/155] S. 2). Da die Uni St. Gallen somit das ECTS-System bereits für den Zeitraum von 2006 bis 2011 zur Anwendung brachte, kommt Art. 6 Abs. 2 StipV nicht zum Zug. Wenn die Vorinstanz es als nicht nachvollziehbar erachtet, woraus der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit von Art. 6 StipV nur für beitragslose Ausbildungszeiten ableitet (act. G 2 [B 2019/157]