10 Abs. 2 StipG beitragsberechtigte Ausbildungsdauer mit dem Frühjahrssemester 2015 erreicht, wenn und soweit die Art der Anrechnung der beitragslosen Ausbildungszeiten ausser Betracht bliebe. Hierbei geht es indes um die in erster Linie streitige Frage, weshalb zu prüfen ist, in welcher Weise Ausbildungszeiten, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, anzurechnen sind (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 StipG). Art. 6 Abs. 1 StipV beantwortet diese Frage mit klarem Wortlaut dahingehend, dass sich die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren nach dem ECTS richtet, wobei 60 ECTS- Punkte als Jahr gelten. Die Uni St. Gallen bescheinigte am 27. März 2017, dass der