Mithin hätte er sowohl die anspruchsberechtigte Regelstudiendauer bzw. ordentliche Dauer der Ausbildung gemäss Art. 13 Abs. 1 Stipendien-Konkordat bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 StipG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 StipV von neuneinhalb Jahren als auch die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Stipendien-Konkordat bzw. Art. 10 Abs. 2 StipG beitragsberechtigte Ausbildungsdauer mit dem Frühjahrssemester 2015 erreicht, wenn und soweit die Art der Anrechnung der beitragslosen Ausbildungszeiten ausser Betracht bliebe.