4.3. Der Beschwerdeführer begann sein Studium an der Uni St. Gallen im Herbstsemester 2006, wobei unbestritten blieb, dass er bis und mit Herbstsemester 2011 das Studium selbst finanzierte und erst ab Frühjahrssemester 2012 Stipendien/Studiendarlehen bezog (vgl. act. G 5 [B 2019/155 und 157] Ziff. 11). Die gesamte Ausbildungsdauer des Beschwerdeführers bis und mit Frühjahrssemester 2015 beläuft sich sodann - bei voller Anrechnung der Jahre ohne Bezug von Stipendien und Studiendarlehen - unbestrittenermassen auf zwölf Jahre (act. G 10/6 S. 6). Mithin hätte er sowohl die anspruchsberechtigte Regelstudiendauer bzw. ordentliche Dauer der Ausbildung gemäss Art.