Er soll indessen die individuelle Bildung nur in einem zeitlichen Rahmen fördern, der für den Aufbau und die Bewahrung der beruflichen Existenz ausreichen muss. Weiter wurde mit dem II. Nachtragsgesetz zum Stipendiengesetz angesichts der Mobilität und Vernetzung der Aus- und Weiterbildungen und mit Blick auf die freie Wahl des Ausbildungsortes Art. 5 StipG in der Fassung vom 3. Dezember 1968 (nGS 5, 533, vgl. auch Neudruck vom Mai 1978, nGS 13-22) aufgehoben, welcher vorschrieb, dass die Ausbildung in der Schweiz zu erfolgen hat. Damit ist davon auszugehen, dass zur Ermittlung der bisherigen Dauer auch im Ausland absolvierte Aus- und Weiterbildungen