4.1. Für den vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 angestrebten Master-Titel ist bei einem Vollzeitstudium von etwa 1800 Stunden pro Jahr von einer Regelstudiendauer im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Stipendien-Konkordat von achteinhalb Jahren (vier Jahre Mittelschule, drei Jahre Bachelor- und eineinhalb Jahre Master-Stufe) auszugehen, wobei der Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus - gesamthaft neuneinhalb Jahre lang - besteht (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art.