Herbst 2006 bis Herbstsemester 2011 nach Massgabe der tatsächlichen Ausbildungsdauer anstatt nach Massgabe der absolvierten ECTS nach Art. 6 StipV an die zwölfjährige Beitragsförderungsdauer im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG angerechnet habe (act. G 5 [B 2019/155 und 157). Die Vorinstanz nahm hierzu im vorliegenden Verfahren inhaltlich keine Stellung (act. G 9 [B 2019/155]). 4.