Doch selbst wenn dem so wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe sein Studium an der Universität St. Gallen im Zeitraum von Herbstsemester 2006 bis Herbstsemester 2011 teilzeitlich absolviert. Die Prüfungs- und Studienordnungen der Universität St. Gallen würden das Teilzeitstudium ohne Weiteres erlauben. Bei der Immatrikulation werde nicht zwischen Vollzeitstudent und Teilzeitstudent unterschieden. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass die Studienprogramme als Vollzeitstudiengänge konzipiert worden seien. Gleichzeitig seien die Prüfungs- und Studienordnungen so konzipiert worden, dass die Studenten sich ihrem Studium auch nur teilzeitlich widmen könnten.