10 Abs. 2 Satz 2 beziehen. Mit Stipendien und Studiendarlehen geförderte Ausbildungen würden bereits in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 StipG erfasst. Warum die Vorinstanz bei der Anrechnung seiner Ausbildung die tatsächliche Ausbildungsdauer für massgeblich halte und nicht die absolvierten ECTS nach Art. 6 StipV, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Auslegung, dass Art. 6 StipV ausschliesslich für Teilzeitstudiengänge anwendbar sei, lasse sich weder dem Gesetz noch den gesetzgeberischen Unterlagen entnehmen. Doch selbst wenn dem so wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern.