3.5. Der Beschwerdeführer bestätigt seinen Standpunkt, wonach die Ausbildungen, welche nicht mit Stipendien/Studiendarlehen gefördert worden seien, im Rahmen von Art. 6 StipV an die zulässige Beitragsberechtigungsdauer anzurechnen seien. Die Rekursinstanz habe Art. 10 Abs. 2 StipG i.V.m. Art. 6 StipV unrichtig angewandt. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 begrenze die Dauer der staatlichen Ausbildungsförderung, während Art. 10 Abs. 2 Satz 2 die Anrechnung der Ausbildungen regle, welche nicht mit Stipendien und Studiendarlehen gefördert worden seien. Art. 6 StipV könne sich nur auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 beziehen.