Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz dar, es sei nicht nachvollziehbar, woraus der Beschwerdeführer ableite, dass Art. 6 StipV nur für beitragslose Ausbildungszeiten (ohne Stipendienausrichtung) anwendbar sei; dies werde von ihm auch nicht näher ausgeführt. Im Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen von Herbstsemester 2006 bis Herbstsemester 2011 nur ein Teilzeitstudium hätte absolvieren können; solche seien weder ersichtlich noch nachgewiesen.