Nach Art. 5 Abs. 1 StipV dauert die Beitragsberechtigung bis zum tatsächlichen Abschluss der Ausbildung, in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entspricht die Beitragsberechtigung bei einem Ausbildungswechsel der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der Beitragsdauer der ersten Ausbildung. Gemäss Art. 6 StipV richtet sich die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren nach dem European Credit Transfer System (ECTS). 60 ECTS-Punkte gelten als ein Jahr (Abs. 1).