S. 12 E. 3b). Art. 26 StipG stellt jedoch nicht auf das Datum der Gesuchstellung, sondern auf den Beginn der Ausbildung ab. Das Gesuch um Studiendarlehen wurde mit Verfügung vom 3. September 2015 abgelehnt (act. G 10/1a/ 1 [B 2019/157]); die Verfügung wurde in dem im Verfahren B 2019/157 angefochtenen Entscheid (act. G 2 [B 2019/157]) bestätigt. Die revidierte Gesetzgebung käme, da seine Ausbildung (Master-Studium ab dem Frühjahrssemester 2014) vor dem 1. August 2015 begonnen wurde und in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, auf die beiden Gesuche des Beschwerdeführers nur dann zur Anwendung, wenn sie für ihn günstiger wäre (Art. 26 StipG).