Das Gesuch um Stipendien für 2015 bzw. für das Herbstsemester 2015/16 reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 (vgl. VerwGE B 2017/32 f. a.a.O. E. 4.2.3) und damit vor Inkrafttreten der revidierten Stipendiengesetzgebung am 1. August 2015 ein. Abschliessend materiell beurteilt wurde das Gesuch von der Vorinstanz indes erst in dem im Verfahren B 2019/155 angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2017. Das Gesuch um Studiendarlehen datiert vom 22. August 2015 (act. G 10/11a/1 und 3 [B 2019/157]). Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, wenn sie festhält, dieses Gesuch sei nach Inkrafttreten der revidierten Stipendiengesetzgebung gestellt worden (act. G 2 [B 2019/157] S. 12 E. 3b).