vgl. auch Kommentar der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 18. Juni 2009 zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen [nachfolgend: Kommentar], www.edk.ch). Nach Art. 26 StipG in der Fassung vom 1. August 2015 werden Gesuche um Beiträge an eine Ausbildung, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses begonnen wurde und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses noch nicht abgeschlossen ist, nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstiger ist (vgl. auch VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1).