Es wies die Sache zum Entscheid über den Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 an die Vorinstanz zurück. Streitig ist vorliegend zum einen, ob die Vorinstanz im Nachgang zum Rückweisungsentscheid B 2017/33 des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Stipendienanspruchs für das Herbstsemester 2015/16 wegen Überschreitung der zulässigen Ausbildungsdauer zu Recht bestätigte (Verfahren B 2019/155). Zum anderen ist der Darlehensanspruch für das Herbstsemester 2015/16 und das Frühjahrssemester 2016 zu klären (B 2019/157).