trat das Bildungsdepartement mit Entscheid vom 9. Februar 2017 nicht ein (act. G 10/33 [B 2019/155]). Das Verwaltungsgericht kam im Entscheid B 2017/33 a.a.O. indes zum Schluss, dass die Vorinstanz hätte materiell auf das Rechtsmittel eintreten, den Anspruch für das Herbstsemester 2015/16 prüfen und sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers (Rekurs vom 26. Mai 2015, zu Antrag 4; act. G 16/1 [B 2017/32 f.]) auseinandersetzen müssen. Es wies die Sache zum Entscheid über den Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 an die Vorinstanz zurück.