3.1. In der Verfügung vom 12. Mai 2015 prüfte die Stipendienabteilung den Stipendienanspruch des Beschwerdeführers für das Herbstsemester 2015/16 materiell und lehnte ihn ab mit der Begründung, er habe die maximal beitragsberechtigte Ausbildungszeit von 12 Jahren (Art. 10 StipG) ab dem Herbstsemester 2015/16 erreicht. Aus- und Weiterbildungen, für die keine Beiträge geleistet worden seien, würden angerechnet (act. G 16/1a/2 [B 201732 f.]). Auf den gegen die Verfügung vom 12. Mai 2015 vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs betreffend Stipendienanspruch (act. G 10/1 [B 2019/155]) trat das Bildungsdepartement mit Entscheid vom 9. Februar 2017 nicht ein (act. G 10/33 [B 2019/155]).