Die Beschwerdeeingaben vom 9. Juli 2019 (act. 1 [B 2019/155 und 157]) erfolgten rechtzeitig und entsprechen in Verbindung mit den Beschwerdeergänzungen vom 8. September 2019 (act. G 5 [B © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019/155 und 157]) formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 3.