2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Darlehens- und Stipendienanspruchs (für einen vergangenen Zeitraum) ist zu bejahen, zumal im Fall der Gutheissung des Anspruchs auch allfällige von ihm infolge der Verweigerung des Studiendarlehens getätigte Aufwände zu erstatten wären. Die Beschwerdeeingaben vom 9. Juli 2019 (act.