2016. Nachdem die zu entscheidenden Fragen zwar zwei unterschiedliche Leistungsarten (Stipendienanspruch und Studiendarlehen) betreffen, jedoch im Wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruhen und überdies die Leistungszusprechung aus dem gleichen Grund (Überschreitung der zulässigen Ausbildungsdauer) für dieselbe Ausbildungsperiode sowie die Folgeperiode (bei B 2019/157) abgelehnt wurde (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1), erscheint es sachgerecht, die Verfahren, für welche das Verwaltungsgericht getrennte Dossiers anlegte (B 2019/155 und B 2019/157), zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis).