In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Vereinigung der beiden Verfahren (Ziff. 1), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 2), eventuell den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 3) sowie subeventuell die Neufestsetzung der Höhe des Gerichtskostenvorschusses für das vereinigte Beschwerdeverfahren (Ziff. 4), die Erstreckung der Frist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses (Ziff. 5) und die ratenweise Entrichtung des Gerichtskostenvorschusses (Ziff. 6). B.b. Mit Schreiben vom 30. September 2019 teilte der verfahrensleitende Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass auf die Erhebung von