G 10/54 [B 2019/155]). Mit Eingaben vom 26. September und 25. Dezember 2018 nahm A.__ ergänzend zur Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten, für die keine kantonalen Ausbildungsbeiträge geleistet worden seien, an die Ausbildungsdauer von 12 Jahren Stellung (act. G 10/15 und G 10/21 [B 2019/157]). Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 wies das Bildungsdepartement den Rekurs betreffend Stipendienanspruch ab Herbstsemester 2015/16 wegen Ablaufs der zwölfjährigen beitragsberechtigten Ausbildungsdauer per Ende Frühjahrssemester 2015 ab (act. G 2 [B 2019/155]).