Im Nachgang zu einem entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. September 2018 (act. G 10/6 [B 2019/157]) hob das Bildungsdepartement die Sistierung des Rekursverfahrens gegen die Verfügung vom 3. September 2015 (Studiendarlehen) am 7. September 2018 auf. Den Antrag auf Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren betreffend Stipendien lehnte es ab mit der Begründung, dass kein identischer Streitgegenstand vorliege (act. G 10/50 [B 2019/155]). Letzteres bestätigte das Bildungsdepartement im Schreiben vom 28. September 2018 (act. G 10/54 [B 2019/155]).