Mit Verfügung vom 3. September 2015 lehnte die Stipendienabteilung das Darlehensgesuch ab mit der Begründung, dass A.__ mit Abschluss des Frühjahrssemesters 2015 die maximal zulässige Ausbildungsdauer von 12 Jahren erreicht habe. Für das Herbstsemester 2015/16 sowie allfällige weitere Studiensemester entfalle die Beitragsberechtigung (act. G 10/1a/1 [B 2019/157]). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 16. September 2015 mit Ergänzung vom 13. Oktober 2015 (act. G 10/1 und 10/3 [B 2019/157]) sistierte das Bildungsdepartement am 6. November 2015 bis zum Abschluss der Rekurse gegen die Verfügungen vom 12. Mai 2015 (act. G 10/5 [B 2019/157]).