Am 22. August 2015 ersuchte A.__ bei der Stipendienabteilung um ein Darlehen für das Herbstsemester 2015/16 sowie das Frühlingssemester 2016. Zur Begründung wies er auf sein Austauschsemester in St. Petersburg im Herbstsemester 2015 und die daraus entstehenden höheren Lebenshaltungskosten bei fehlender Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit hin (act. G 10/11a/1 und 3 [B 2019/157]). Mit Verfügung vom 3. September 2015 lehnte die Stipendienabteilung das Darlehensgesuch ab mit der Begründung, dass A.__ mit Abschluss des Frühjahrssemesters 2015 die maximal zulässige Ausbildungsdauer von 12 Jahren erreicht habe.