CHF 3‘100 (2x CHF 6'500 abzüglich CHF 9‘900) sei zurückzuerstatten (act. G 10/1a/1 [B 2019/155]). Die Rückforderung von CHF 3‘100 hatte die Stipendienabteilung mit einer weiteren Verfügung vom 12. Mai 2015 mit dem (provisorischen) Stipendienanspruch für das Frühjahrsemester 2015 verrechnet. Sie gab A.__ gleichzeitig bekannt, dass er ab dem Herbstsemester 2015/16 wegen Erreichens der maximal beitragsberechtigten Ausbildungszeit von 12 Jahren keine Stipendien mehr erhalten werde (act. G 10/1a/2 [B 2019/155]). Gegen die beiden Verfügungen vom 12. Mai 2015 erhob A.__ am 26. Mai 2015 Rekurs beim Bildungsdepartement (act. G 10/1 [B 2019/155]).