Damit habe beim Beschwerdeführer nach Absolvierung des Frühjahrssemesters 2015 eine Leistungsdauer im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG von insgesamt 9.5 Jahren (3 Jahre gymnasiale Oberstufe, 5 Jahre Bachelorstufe, 1.5 Jahre Masterstufe) vorgelegen. Dementsprechend könne nach dem kantonalen Stipendienrecht ein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Ausbildungsbeiträge/Studiendarlehen ab Herbstsemester 2015/16 nicht mit Hinweis auf eine Überschreitung der zulässigen Ausbildungszeit abgelehnt werden. Die angefochtenen Entscheide liessen sich daher nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B 2019/155, B 2019/157). Entscheid vom 27. Februar 2020 Besetzung