den Kanton St. Gallen beansprucht habe, sei durch Verordnungsgeber in Art. 6 StipV in gesetzeskonformer und inhaltlich vertretbarer Weise beantwortet worden. Für das Verwaltungsgericht bestehe daher kein Anlass, der Verordnungsbestimmung die Anwendung zu versagen. Damit habe beim Beschwerdeführer nach Absolvierung des Frühjahrssemesters 2015 eine Leistungsdauer im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG von insgesamt 9.5 Jahren (3 Jahre gymnasiale Oberstufe, 5 Jahre Bachelorstufe, 1.5 Jahre Masterstufe) vorgelegen.