Letzteres sei auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, indem er für drei Jahre im Sinn des ECTS-Systems fünfeinhalb Studienjahre benötigt habe. Die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten, für welche der Beschwerdeführer keine staatliche Förderung (Stipendien, Darlehen) durch © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte