Eine Unvereinbarkeit von Gesetz und Verordnung liege im konkreten Fall umso weniger vor, als die Universität St. Gallen explizit bestätige, dass das grundsätzlich als Vollzeitstudium konzipierte Studium auch in Teilzeit absolviert werden könne. Durch die Wahrnehmung der von der Universität ausdrücklich bejahten (faktischen) Möglichkeit einer teilzeitlichen Absolvierung des Studiums könne sich der Zeitbedarf für die Erreichung von 60 ECTS-Punkten naturgemäss auf mehr als ein Studienjahr erhöhen. Letzteres sei auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, indem er für drei Jahre im Sinn des ECTS-Systems fünfeinhalb Studienjahre benötigt habe.