10 Abs. 2 StipG, der Formulierung "…insgesamt für längstens zwölf Jahre…" - wie Art. 6 Abs. 1 StipV dies tue - für nicht staatlich geförderte Ausbildungszeiten Jahre im Sinn des ECTS-Systems zu unterstellen. Eine Unvereinbarkeit von Gesetz und Verordnung liege im konkreten Fall umso weniger vor, als die Universität St. Gallen explizit bestätige, dass das grundsätzlich als Vollzeitstudium konzipierte Studium auch in Teilzeit absolviert werden könne.