Gallen das ECTS-System bereits für den Zeitraum von 2006 bis 2011 zur Anwendung gebracht habe, komme Art. 6 Abs. 2 StipV nicht zum Zug. Art. 6 Abs. 1 StipV stehe insofern der gesetzlichen Regelung von Art. 10 Abs. 2 StipG nicht entgegen, als die in der Verordnung vorgesehene Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit nach dem ECTS-System vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung umfasst sei bzw. durch diesen jedenfalls nicht ausgeschlossen werde. So verstosse es nicht gegen Wortlaut und Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG, der Formulierung "…insgesamt für längstens zwölf Jahre…"