Entscheid Verwaltungsgericht, 27.02.2020 Stipendium und Studiendarlehen. Art. 10 StipG (sGS 211.5). Art. 3 und 13-16 Stipendienkonkordat (sGS 211.531). Art. 5 und 6 StipV (sGS 211.51). Streitig war die Art der Anrechnung der beitragslosen Ausbildungszeiten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht legte dar, Art. 6 Abs. 1 StipV beantworte die Frage, in welcher Weise Ausbildungszeiten, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt worden seien, anzurechnen seien (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 StipG) mit klarem Wortlaut dahingehend, dass sich die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren nach dem ECTS richte, wobei 60 ECTS-Punkte als Jahr gelten würden. Da die Uni St.