{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=09ddc0c2ac2266258f6cbf0154d2a1fe", "Checksum": "8e1a57cc0cfd7ef2cd1123e5dcf50463"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:06", "Checksum": "e72f6315a2f560504e7e4d2518612c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157\n\nBeschwerdeführer keine staatliche Förderung (Stipendien, Darlehen) durch den Kanton\nSt. Gallen beansprucht hatte. Diese Frage hat der Verordnungsgeber wie ausgeführt in\nArt. 6 StipV in gesetzeskonformer und inhaltlich vertretbarer Weise beantwortet. Für\ndas Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, der Verordnungsbestimmung die\nAnwendung zu versagen. Hieran vermag der Umstand, dass der Verordnungsgeber\ndiesbezüglich auch eine andere (oder überhaupt keine) Regelung hätte treffen können,\nnichts zu ändern. Eine allfällige künftige Änderung/Anpassung der\nVerordnungsbestimmung läge gegebenenfalls in seinem Aufgaben- und\nZuständigkeitsbereich.\n\nDamit lag beim Beschwerdeführer nach Absolvierung des Frühjahrssemesters 2015\neine anzurechnende Leistungsdauer im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG von insgesamt\n9.5 Jahren vor (3 Jahre gymnasiale Oberstufe, 5 Jahre Bachelorstufe, 1.5 Jahre\nMasterstufe; vgl. act. G 10/6 [B 2019/155]). Dementsprechend kann nach dem\nkantonalen Stipendienrecht ein Anspruch auf Ausrichtung weiterer\nAusbildungsbeiträge/Studiendarlehen ab Herbstsemester 2015/16 nicht mit Hinweis\nauf eine Überschreitung der zulässigen Ausbildungszeit abgelehnt werden. Die\nangefochtenen Entscheide lassen sich daher nicht aufrechterhalten.\n\n5.\n\n5.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden B 2019/155 und B\n2019/157 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide gutzuheissen. Die\nAngelegenheiten sind zur Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen und zum\nEntscheid über den Stipendien- und Studiendarlehensanspruch für das\nHerbstsemester 2015/16 und Frühjahrssemester 2016 (letzteres nur bei B 2019/157) an\ndie Vorinstanz (Stipendienabteilung) zurückzuweisen. Das vom Beschwerdeführer für\ndie vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 5\n[B 2019/155 und 157] S. 6-8) wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.\nDem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Staat (Vorinstanz) die amtlichen\nKosten der Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nCHF 3'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS\n941.12). Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist nicht zu\nverzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nFür das Rekursverfahren betreffend Studiendarlehen erfolgt die Verlegung der dort\nentstandenen amtlichen Kosten von CHF 400 (act. G 2 B [B 2019/157] S. 17) analog,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nindem der Staat (Vorinstanz) die Kosten zu tragen hat. Der dort geleistete\nKostenvorschuss von CHF 400 (act. G 10/9 [B 2019/157]) ist dem Beschwerdeführer\nzurückzuerstatten. Die im aufgehobenen Rekursentscheid betreffend Stipendien\nverlegten amtlichen Kosten (act. G 2 [B 2019/155] S. 15 f.) waren bereits im\nvorangehenden Beschwerdeverfahren B 2017/33 (rechtskräftig) verlegt worden. Eine\nerneute Verlegung in diesem Verfahren erübrigt sich daher.\n\n5.2.\nDer Beschwerdeführer stellte keinen expliziten Antrag auf Entschädigung von\nausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; act. G 5 [B\n2019/155 und 157] Rechtsbegehren Ziff. 3). Soweit von einem Entschädigungsantrag\nausgegangen würde, wäre festzuhalten, dass eine Partei, die sich nicht vertreten lässt,\ngrundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 98ter VRP in\nVerbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe\nerwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht der\nBeschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Angaben über\ngetätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für eine\nUmtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E.\n4.4). Trotz seines Obsiegens könnte dem Beschwerdeführer daher keine\nEntschädigung zugesprochen werden. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf\nausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP;\nCavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829); ihr diesbezüglicher Antrag (unter Kostenfolge; act. G 9\n[B 2019/155 und 157]) ist abzuweisen.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerdeverfahren B 2019/155 und B 2019/157 werden vereinigt.\n\n2.\nDie Beschwerde B 2019/155 wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Prüfung\nder weiteren Leistungsvoraussetzungen und zum Entscheid über den\nStipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 an die Vorinstanz\n(Stipendienabteilung) zurückgewiesen.\n\n3.\nDie Beschwerde B 2019/157 wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Prüfung\nder weiteren Leistungsvoraussetzungen und zum Entscheid über den\nDarlehensanspruch für das Herbstsemester 2015/16 sowie das Frühjahrssemester\n2016 an die Vorinstanz (Stipendienabteilung) zurückgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.\nDie amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 3'000 bezahlt der Staat\n(Vorinstanz).\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens betreffend Studiendarlehen von CHF 400\nträgt der Staat (Vorinstanz). Dem Beschwerdeführer ist der für jenes Verfahren\ngeleistete Kostenvorschuss von CHF 400 zurückzuerstatten.\n\n5.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17\n"}