{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=09ddc0c2ac2266258f6cbf0154d2a1fe", "Checksum": "8e1a57cc0cfd7ef2cd1123e5dcf50463"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:06", "Checksum": "e72f6315a2f560504e7e4d2518612c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157\n\n4.3.\nDer Beschwerdeführer begann sein Studium an der Uni St. Gallen im Herbstsemester\n2006, wobei unbestritten blieb, dass er bis und mit Herbstsemester 2011 das Studium\nselbst finanzierte und erst ab Frühjahrssemester 2012 Stipendien/Studiendarlehen\nbezog (vgl. act. G 5 [B 2019/155 und 157] Ziff. 11). Die gesamte Ausbildungsdauer des\nBeschwerdeführers bis und mit Frühjahrssemester 2015 beläuft sich sodann - bei voller\nAnrechnung der Jahre ohne Bezug von Stipendien und Studiendarlehen -\nunbestrittenermassen auf zwölf Jahre (act. G 10/6 S. 6). Mithin hätte er sowohl die\nanspruchsberechtigte Regelstudiendauer bzw. ordentliche Dauer der Ausbildung\ngemäss Art. 13 Abs. 1 Stipendien-Konkordat bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 StipG in\nVerbindung mit Art. 5 Abs. 1 StipV von neuneinhalb Jahren als auch die gestützt auf\nArt. 16 Abs. 1 Stipendien-Konkordat bzw. Art. 10 Abs. 2 StipG beitragsberechtigte\nAusbildungsdauer mit dem Frühjahrssemester 2015 erreicht, wenn und soweit die Art\nder Anrechnung der beitragslosen Ausbildungszeiten ausser Betracht bliebe. Hierbei\ngeht es indes um die in erster Linie streitige Frage, weshalb zu prüfen ist, in welcher\nWeise Ausbildungszeiten, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt\nwurden, anzurechnen sind (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 StipG). Art. 6 Abs. 1 StipV beantwortet\ndiese Frage mit klarem Wortlaut dahingehend, dass sich die Anrechnung an die\nzulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren nach dem ECTS richtet, wobei 60 ECTS-\nPunkte als Jahr gelten. Die Uni St. Gallen bescheinigte am 27. März 2017, dass der\nBeschwerdeführer bis und mit Herbstsemester 2011 für das Assessmentjahr\n(Wirtschaftswissenschaften) 60 ECTS-Punkte, für die Bachelor-Stufe (Major in\nVolkswirtschaftslehre) 92 ECTS-Punkte und für fakultative Leistungen 27.25 ECTS-\nPunkte erhalten habe (act. G 10/58a/1 [B 2019/155] S. 2). Da die Uni St. Gallen somit\ndas ECTS-System bereits für den Zeitraum von 2006 bis 2011 zur Anwendung brachte,\nkommt Art. 6 Abs. 2 StipV nicht zum Zug. Wenn die Vorinstanz es als nicht\nnachvollziehbar erachtet, woraus der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit von Art. 6\nStipV nur für beitragslose Ausbildungszeiten ableitet (act. G 2 [B 2019/157] S. 14 f.), ist\nfestzuhalten, dass sich die Frage der Anrechnung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Satz 2\nStipG lediglich - wie sich schon aus dem Wortlaut der erwähnten Norm ergibt - für\nnicht staatlich geförderte Ausbildungszeiten stellt. Die Art und Weise, in welcher diese\nAnrechnung zu geschehen hat, klärte der Verordnungsgeber wie dargelegt in Art. 6\nStipV.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4.\nDie Summe der zur Diskussion stehenden ECTS-Punkte (179.25) entspricht -\nausgehend von der Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 StipV - einer Studiendauer von 3\nJahren (aufgerundet). Art. 6 Abs. 1 StipV steht insofern der gesetzlichen Regelung von\nArt. 10 Abs. 2 StipG nicht entgegen, als die in der Verordnung vorgesehene\nAnrechnung an die zulässige Ausbildungszeit nach dem ECTS-System vom Wortlaut\nder Gesetzesbestimmung umfasst ist bzw. durch diesen jedenfalls nicht\nausgeschlossen wird. So verstösst es nicht gegen Wortlaut und Sinn von Art. 10 Abs. 2\nStipG, der Formulierung \"…insgesamt für längstens zwölf Jahre…\" - wie Art. 6 Abs. 1\nStipV dies tut - für nicht staatlich geförderte Ausbildungszeiten Jahre im Sinn des\nECTS-Systems zu unterstellen. Eine Unvereinbarkeit von Gesetz und Verordnung liegt\nim konkreten Fall umso weniger vor, als die Universität St. Gallen explizit bestätigt,\ndass das grundsätzlich als Vollzeitstudium konzipierte Studium auch in Teilzeit\nabsolviert werden könne (act. G 10/49a/1 bzw. G 10/58a/1 [B 2019/155]). Für die\nAnwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 StipV ist dabei nicht - wie die Vorinstanz anzunehmen\nscheint (act. G 2 [B 2019/157] S. 16 oben) - vorausgesetzt, dass die Universität einen\nTeilzeitstudiengang organisatorisch explizit vorsehen und entsprechend regeln müsste\n(und nicht nur faktisch zulassen könnte); solche formellen Anforderungen/\nÜberlegungen lassen sich insbesondere den Gesetzesmaterialien zu Art. 10 StipG (vgl.\nBotschaft zum II. Nachtragsgesetz zum Stipendiengesetz a.a.O., ABl 2001 S. 68 ff.)\nnicht entnehmen. Durch die Wahrnehmung der von der Universität ausdrücklich\nbejahten (faktischen) Möglichkeit einer teilzeitlichen Absolvierung des Studiums kann\nsich der Zeitbedarf für die Erreichung von 60 ECTS-Punkten naturgemäss auf mehr als\nein Studienjahr erhöhen. Letzteres war auch beim Beschwerdeführer der Fall, indem er\nfür drei Jahre im Sinn des ECTS-Systems fünfeinhalb Studienjahre benötigte.\nErgänzend ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung/Chancengleichheit festzuhalten,\ndass ein Student, der nicht oder nur in geringem Ausmass nebenher arbeitet und\ndennoch lange für sein Studium braucht, stipendienmässig nicht bessergestellt sein\nsoll als ein Student, der in höheren Ausmass erwerbstätig ist und daher für die\nerforderlichen ECTS-Punkte mehr Zeit benötigt. Im Übrigen geht es - entgegen der\noffenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. G 2 [B 2019/157] S. 15 zweiter Absatz mit\nHinweis auf Art. 16 Abs. 2 Stipendien-Konkordat und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StipG) -\nnicht um die Frage der Verlängerung der Beitragszeit bzw. um die Frage, ob der\nBeschwerdeführer die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen\nGründen in Teilzeit absolvieren musste. Dementsprechend ist nicht zu klären, ob die\nTatsache, dass er während des Studiums einem temporären Teilzeiterwerb nachging,\ndie beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern vermag. Vielmehr stellt\nsich hier einzig die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten, für welche der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}