{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=09ddc0c2ac2266258f6cbf0154d2a1fe", "Checksum": "8e1a57cc0cfd7ef2cd1123e5dcf50463"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:06", "Checksum": "e72f6315a2f560504e7e4d2518612c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157\n\nStudierende selber entscheiden könne, wie er sein Studium gestalten wolle. Ein speziell\nauf Teilzeitstudierende ausgerichtetes und klar geregeltes Angebot biete die Uni St.\nGallen nicht an. Weshalb der Beschwerdeführer geltend mache, er habe während\nseines fünfeinhalbjährigen Studiums nur 179.25 ECTS-Punkte erzielt, womit ihm drei\nJahre anzurechnen seien, sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. Gemäss\nkorrekter Berechnung der Stipendienabteilung umfasse der Zeitraum von\nHerbstsemester 2006 bis Herbstsemester 2011 fünfeinhalb Jahre, und zwar\nunabhängig der in dieser Zeit erreichten ECTS-Punkte. Ihre Feststellung in der\nVerfügung vom 12. Mai 2015 (act. G 10/1a/1 [B 2019/155]), wonach die zwölfjährige\nbeitragsberechtigte Ausbildungsdauer per Ende Frühjahrssemester 2015 erreicht sei\n(Berechnung in act. G 10/6 [B 2019/155] S. 6: 3 Jahre gymnasiale Oberstufe, 7.5 Jahre\nBachelorstufe, 1.5 Jahre Masterstufe) und ab Herbstsemester 2015/16 kein\nStipendienanspruch mehr bestehe, sei korrekt (act. G 2 [B 2019/155] S. 13-15).\n\n3.5.\nDer Beschwerdeführer bestätigt seinen Standpunkt, wonach die Ausbildungen, welche\nnicht mit Stipendien/Studiendarlehen gefördert worden seien, im Rahmen von Art. 6\nStipV an die zulässige Beitragsberechtigungsdauer anzurechnen seien. Die\nRekursinstanz habe Art. 10 Abs. 2 StipG i.V.m. Art. 6 StipV unrichtig angewandt. Art. 10\nAbs. 2 Satz 1 begrenze die Dauer der staatlichen Ausbildungsförderung, während Art.\n10 Abs. 2 Satz 2 die Anrechnung der Ausbildungen regle, welche nicht mit Stipendien\nund Studiendarlehen gefördert worden seien. Art. 6 StipV könne sich nur auf Art. 10\nAbs. 2 Satz 2 beziehen. Mit Stipendien und Studiendarlehen geförderte Ausbildungen\nwürden bereits in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 StipG erfasst. Warum die Vorinstanz bei der\nAnrechnung seiner Ausbildung die tatsächliche Ausbildungsdauer für massgeblich\nhalte und nicht die absolvierten ECTS nach Art. 6 StipV, sei für ihn nicht\nnachvollziehbar. Die Auslegung, dass Art. 6 StipV ausschliesslich für\nTeilzeitstudiengänge anwendbar sei, lasse sich weder dem Gesetz noch den\ngesetzgeberischen Unterlagen entnehmen. Doch selbst wenn dem so wäre, würde sich\nam Ergebnis nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe sein Studium an der\nUniversität St. Gallen im Zeitraum von Herbstsemester 2006 bis Herbstsemester 2011\nteilzeitlich absolviert. Die Prüfungs- und Studienordnungen der Universität St. Gallen\nwürden das Teilzeitstudium ohne Weiteres erlauben. Bei der Immatrikulation werde\nnicht zwischen Vollzeitstudent und Teilzeitstudent unterschieden. Der Vorinstanz sei\nzuzustimmen, dass die Studienprogramme als Vollzeitstudiengänge konzipiert worden\nseien. Gleichzeitig seien die Prüfungs- und Studienordnungen so konzipiert worden,\ndass die Studenten sich ihrem Studium auch nur teilzeitlich widmen könnten. Die\nVorinstanz habe kantonales Recht verletzt, als sie den Ausbildungsabschnitt von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHerbst 2006 bis Herbstsemester 2011 nach\nMassgabe der tatsächlichen Ausbildungsdauer anstatt nach Massgabe der\nabsolvierten ECTS nach Art. 6 StipV an die zwölfjährige Beitragsförderungsdauer im\nSinn von Art. 10 Abs. 2 StipG angerechnet habe (act. G 5 [B 2019/155 und 157). Die\nVorinstanz nahm hierzu im vorliegenden Verfahren inhaltlich keine Stellung (act. G 9 [B\n2019/155]).\n\n4.\n\n4.1.\nFür den vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 angestrebten Master-Titel ist bei einem\nVollzeitstudium von etwa 1800 Stunden pro Jahr von einer Regelstudiendauer im Sinn\nvon Art. 13 Abs. 1 Stipendien-Konkordat von achteinhalb Jahren (vier Jahre\nMittelschule, drei Jahre Bachelor- und eineinhalb Jahre Master-Stufe) auszugehen,\nwobei der Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bis zwei Semester über\ndie Regelstudiendauer hinaus - gesamthaft neuneinhalb Jahre lang - besteht (vgl. Art. 9\nAbs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1, MSG,\nArt. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte\nErneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des\nBologna-Prozesses, Bologna-Richtlinien UH; SR 414.205.1, Art. 9 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Universität St. Gallen, sGS 217.11, UG, Art. 16 und Art. 88 Abs. 1 lit.\nh des Universitätsstatuts, sGS 217.15, US, Art. 1 und Art. 20 Abs. 1 der\nPrüfungsordnung für die Master-Stufe der Universität St. Gallen, Art. 6 Abs. 1 der\nStudienordnung für die Master-Stufe der Universität St. Gallen, www.unisg.ch).\n\n4.2.\nDie Befristung gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 StipG geht auf das II. Nachtragsgesetz\nzum Stipendiengesetz vom 10. Januar 2002 (nGS 38-40) zurück (vgl. Botschaft und\nEntwurf der Regierung vom 19. Dezember 2000, in: ABl 2001 S. 68 ff., S. 77 f.). Danach\nsoll der Staat zwar Ausbildungsbeiträge unabhängig vom Alter der gesuchstellenden\nPerson gewähren und damit auch die Konkurrenzfähigkeit älterer Erwerbstätiger\nunterstützen. Er soll indessen die individuelle Bildung nur in einem zeitlichen Rahmen\nfördern, der für den Aufbau und die Bewahrung der beruflichen Existenz ausreichen\nmuss. Weiter wurde mit dem II. Nachtragsgesetz zum Stipendiengesetz angesichts der\nMobilität und Vernetzung der Aus- und Weiterbildungen und mit Blick auf die freie Wahl\ndes Ausbildungsortes Art. 5 StipG in der Fassung vom 3. Dezember 1968 (nGS 5, 533,\nvgl. auch Neudruck vom Mai 1978, nGS 13-22) aufgehoben, welcher vorschrieb, dass\ndie Ausbildung in der Schweiz zu erfolgen hat. Damit ist davon auszugehen, dass zur\nErmittlung der bisherigen Dauer auch im Ausland absolvierte Aus- und Weiterbildungen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangerechnet werden (vgl. hierzu auch Art. 14 Abs. 1 Stipendien-Konkordat und Art. 6\nStipV).\n\n"}