{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=09ddc0c2ac2266258f6cbf0154d2a1fe", "Checksum": "8e1a57cc0cfd7ef2cd1123e5dcf50463"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:06", "Checksum": "e72f6315a2f560504e7e4d2518612c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157\n\n3.3.\nLaut Art. 13 Stipendien-Konkordat erfolgt die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen\nfür die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der\nAnspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus (Abs. 1). Der Anspruch\nauf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht\nverloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen\nAusbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer\ndie Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können. Gemäss Art. 16 Stipendien-\nKonkordat ist zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen bei der\nAusrichtung von Stipendien im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Wenn\ndie Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als\nTeilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit\nentsprechend zu verlängern (Abs. 2). Art. 10 StipG bestimmt, dass Stipendien und\nStudiendarlehen für die ordentliche Dauer der Ausbildung gewährt werden. In\nbesonderen Fällen sind Abweichungen zulässig (Abs. 1). Sie werden für längstens zwölf\nJahre gewährt. Ausbildungen oder Weiterbildungen, für die keine Stipendien oder\nStudiendarlehen gewährt wurden, werden angerechnet (Abs. 2, vgl. zur Vereinbarkeit\nvon Art. 10 Abs. 2 StipG mit Art. 13 und 16 Stipendien-Konkordat Botschaft und\nEntwurf vom 18. Juni 2013 zum Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des\nRegierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur\nHarmonisierung von Ausbildungsbeiträgen und III. Nachtrag zum Stipendiengesetz,\nS. 16 f. [sGS 211.530], www.ratsinfo.sg.ch). Nach Art. 5 Abs. 1 StipV dauert die\nBeitragsberechtigung bis zum tatsächlichen Abschluss der Ausbildung, in der Regel\nlängstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss. Nach Abs. 2\ndieser Bestimmung entspricht die Beitragsberechtigung bei einem Ausbildungswechsel\nder ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der Beitragsdauer der ersten\nAusbildung. Gemäss Art. 6 StipV richtet sich die Anrechnung an die zulässige\nAusbildungszeit von zwölf Jahren nach dem European Credit Transfer System (ECTS).\n60 ECTS-Punkte gelten als ein Jahr (Abs. 1). Wendet eine Ausbildungsstätte das ECTS\nnicht an, wird sachgemäss auf die Angaben und Vorschriften der Ausbildungsstätte\nüber Dauer und Intensität der Ausbildung abgestellt (Abs. 2, vgl. zu den Mitgliedern des\nEuropäischen Hochschulraums, www.ehea.info).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.4.\nGemäss Bestätigung der Universität St. Gallen vom 27. März 2017 war der\nBeschwerdeführer vom Wintersemester 2006/07 (1. Oktober 2006) bis\nFrühjahrssemester 2013 (31. Juli 2013) ununterbrochen als regulärer Studierender auf\nder Bachelor-Stufe in Volkswirtschaftslehre immatrikuliert. Das Studium an der Uni St.\nGallen sei grundsätzlich als Vollzeitstudium konzipiert, könne aber auch als\nTeilzeitstudium absolviert werden. Die Studierenden müssten einzig beachten, dass sie\ndie auf Beginn des Herbstsemester 2011 eingeführte Studienzeitbeschränkung nicht\nüberschritten. Die maximale Studiendauer betrage für das Assessmentjahr 6 Semester,\nfür die Bachelor-Ausbildung 10 Semester und für die Master-Stufe 8 Semester (act. G\n10/49a/1 bzw. G 10/58a/1 [B 2019/155]). In der Bestätigung vom 4. Dezember 2018\nhielt die Universität St. Gallen fest, dass die Bachelor- und Masterprogramme der\nUniversität als Vollzeitstudiengänge konzipiert seien. Die aktuelle Studienordnung setze\nsich aus dem Assessmentjahr, der Bachelor-Ausbildung sowie der Masterstufe\nzusammen. Die Regelstudienzeit des Assessmentjahres betrage zwei Semester, in der\nBachelorausbildung vier Semester und auf der Masterstufe drei Semester. Ab Beginn\ndes Herbstsemesters 2011 sei eine Studienzeitbeschränkung von sechs Semestern für\ndas Assessmentjahr, von 10 Semestern für die Bachelorausbildung und von 8\nSemestern für die Masterstufe eingeführt worden (act. G 10/62a/1 [B 2019/155]).\n\nIm angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz dar, es sei nicht nachvollziehbar,\nworaus der Beschwerdeführer ableite, dass Art. 6 StipV nur für beitragslose\nAusbildungszeiten (ohne Stipendienausrichtung) anwendbar sei; dies werde von ihm\nauch nicht näher ausgeführt. Im Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass\nder Beschwerdeführer aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen von\nHerbstsemester 2006 bis Herbstsemester 2011 nur ein Teilzeitstudium hätte\nabsolvieren können; solche seien weder ersichtlich noch nachgewiesen. Die Tatsache\nallein, dass er zwischen Juli 2009 bis zur Einreichung seines Stipendiengesuchs vom 5.\nJuni 2012 während ca. 23 Monaten zwischen 20 und 50 Prozent gearbeitet habe,\nvermöge die beitragsberechtigte Studienzeit nicht zu verlängern. Es sei nicht\nungewöhnlich, dass Vollzeitstudierende der Volkswirtschaftslehre während des\nStudiums zeitweise einer Nebenbeschäftigung nachgehen würden (vgl. VerwGE B\n2015/162 a.a.O. E. 3.4). Gemäss Broschüre für das Bachelor-Studium 2019 an der\nUniversität St. Gallen (Stand Mai 2019, S. 27) würden rund 75 Prozent der Bachelorund Master-Studierenden mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 10 und 50 Prozent\narbeiten. Der Beschwerdeführer vermöge mit seiner Darlegung, wonach er wegen der\nArbeitstätigkeit nur teilzeitlich habe studieren können, nicht zu überzeugen. Die\nBestätigung der Uni St. Gallen vom 27. März 2017 sage einzig aus, dass jeder\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}