{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=09ddc0c2ac2266258f6cbf0154d2a1fe", "Checksum": "8e1a57cc0cfd7ef2cd1123e5dcf50463"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:06", "Checksum": "e72f6315a2f560504e7e4d2518612c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157\n\nB.a.\nGegen die Entscheide vom 25. Juni 2019 erhob A.__ mit Eingabe vom 9. Juli 2019\nBeschwerde (act. G 1 [B 2019/155 und 157]). In den Beschwerdeergänzungen vom\n8. September 2019 (act. G 5 [B 2019/155 und 157] stellte er die Rechtsbegehren, die\nEntscheide betreffend Stipendien und Studiendarlehen seien aufzuheben (Ziff. 1). Die\nAngelegenheiten seien an das Bildungsdepartement zurückzuweisen (Ziff. 2). Die\nKosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens seien dem Bildungsdepartement\naufzuerlegen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die\nVereinigung der beiden Verfahren (Ziff. 1), die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege (Ziff. 2), eventuell den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses\n(Ziff. 3) sowie subeventuell die Neufestsetzung der Höhe des\nGerichtskostenvorschusses für das vereinigte Beschwerdeverfahren (Ziff. 4), die\nErstreckung der Frist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses (Ziff. 5) und die\nratenweise Entrichtung des Gerichtskostenvorschusses (Ziff. 6).\n\nB.b.\nMit Schreiben vom 30. September 2019 teilte der verfahrensleitende\nAbteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass auf die Erhebung von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGerichtskostenvorschüssen verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege sowie die Frage der Verfahrensvereinigung im Endentscheid befunden\nwerde (act. G 7 [B 2019/155 und 157]).\n\nB.c.\nIn den Vernehmlassungen vom 18. Oktober 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung\nder Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur\nBegründung verwies sie auf die angefochtenen Entscheide und verzichtete auf weitere\nAusführungen (act. G 9 [B 2019/155 und 157]).\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie Vorinstanz erliess separate Entscheide für die Ablehnung des Stipendienanspruchs\nfür das Herbstsemester 2015/16 und für die Ablehnung des Anspruchs auf ein\nStudiendarlehen für das Herbstsemester 2015/16 sowie das Frühjahrssemester 2016.\nNachdem die zu entscheidenden Fragen zwar zwei unterschiedliche Leistungsarten\n(Stipendienanspruch und Studiendarlehen) betreffen, jedoch im Wesentlichen auf\ndemselben Sachverhalt beruhen und überdies die Leistungszusprechung aus dem\ngleichen Grund (Überschreitung der zulässigen Ausbildungsdauer) für dieselbe\nAusbildungsperiode sowie die Folgeperiode (bei B 2019/157) abgelehnt wurde (vgl.\nBGE 135 II 260 E. 1.3.1), erscheint es sachgerecht, die Verfahren, für welche das\nVerwaltungsgericht getrennte Dossiers anlegte (B 2019/155 und B 2019/157), zu\nvereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 mit\nHinweis).\n\n2.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer\nist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Darlehens- und\nStipendienanspruchs (für einen vergangenen Zeitraum) ist zu bejahen, zumal im Fall der\nGutheissung des Anspruchs auch allfällige von ihm infolge der Verweigerung des\nStudiendarlehens getätigte Aufwände zu erstatten wären. Die Beschwerdeeingaben\nvom 9. Juli 2019 (act. 1 [B 2019/155 und 157]) erfolgten rechtzeitig und entsprechen in\nVerbindung mit den Beschwerdeergänzungen vom 8. September 2019 (act. G 5 [B\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2019/155 und 157]) formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. b der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\nAuf die Beschwerden ist einzutreten.\n\n3.\n\n3.1.\nIn der Verfügung vom 12. Mai 2015 prüfte die Stipendienabteilung den\nStipendienanspruch des Beschwerdeführers für das Herbstsemester 2015/16 materiell\nund lehnte ihn ab mit der Begründung, er habe die maximal beitragsberechtigte\nAusbildungszeit von 12 Jahren (Art. 10 StipG) ab dem Herbstsemester 2015/16\nerreicht. Aus- und Weiterbildungen, für die keine Beiträge geleistet worden seien,\nwürden angerechnet (act. G 16/1a/2 [B 201732 f.]). Auf den gegen die Verfügung vom\n12. Mai 2015 vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs betreffend Stipendienanspruch\n(act. G 10/1 [B 2019/155]) trat das Bildungsdepartement mit Entscheid vom 9. Februar\n2017 nicht ein (act. G 10/33 [B 2019/155]). Das Verwaltungsgericht kam im Entscheid B\n2017/33 a.a.O. indes zum Schluss, dass die Vorinstanz hätte materiell auf das\nRechtsmittel eintreten, den Anspruch für das Herbstsemester 2015/16 prüfen und sich\nmit den Argumenten des Beschwerdeführers (Rekurs vom 26. Mai 2015, zu Antrag 4;\nact. G 16/1 [B 2017/32 f.]) auseinandersetzen müssen. Es wies die Sache zum\nEntscheid über den Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 an die\nVorinstanz zurück. Streitig ist vorliegend zum einen, ob die Vorinstanz im Nachgang\nzum Rückweisungsentscheid B 2017/33 des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des\nStipendienanspruchs für das Herbstsemester 2015/16 wegen Überschreitung der\nzulässigen Ausbildungsdauer zu Recht bestätigte (Verfahren B 2019/155). Zum anderen\nist der Darlehensanspruch für das Herbstsemester 2015/16 und das Frühjahrssemester\n2016 zu klären (B 2019/157).\n\n"}