{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=09ddc0c2ac2266258f6cbf0154d2a1fe", "Checksum": "8e1a57cc0cfd7ef2cd1123e5dcf50463"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:06", "Checksum": "e72f6315a2f560504e7e4d2518612c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157\n\nA.b.\nAm 9. November 2014 stellte A.__ der Stipendienabteilung einen Arbeitsvertrag vom\n16. September 2014 betreffend eine Teilzeittätigkeit ab 15. September 2014 bei der\nB.__ zu, wo er zuvor ein Praktikum absolviert hatte (act. G 10/19a/3 [B 2019/155]). Am\n16. Februar 2015 reichte er eine Zusammenstellung der von ihm erzielten Löhne sowie\nder Anzahl Arbeitstage für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 ein. Am\n12. Mai 2015 zog die Stipendienabteilung die Verfügung vom 24. März 2014 sowie die\nMitteilung vom 2. Oktober 2014 in Wiedererwägung mit der Begründung, dass sich\naufgrund der Lohnabrechnungen der Stipendienanspruch für das Frühjahr- und das\nHerbstsemester 2014/15 auf CHF 9‘900 reduziere. Der zu viel ausbezahlte Betrag von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCHF 3‘100 (2x CHF 6'500 abzüglich CHF 9‘900) sei zurückzuerstatten (act. G 10/1a/1\n[B 2019/155]). Die Rückforderung von CHF 3‘100 hatte die Stipendienabteilung mit\neiner weiteren Verfügung vom 12. Mai 2015 mit dem (provisorischen)\nStipendienanspruch für das Frühjahrsemester 2015 verrechnet. Sie gab A.__\ngleichzeitig bekannt, dass er ab dem Herbstsemester 2015/16 wegen Erreichens der\nmaximal beitragsberechtigten Ausbildungszeit von 12 Jahren keine Stipendien mehr\nerhalten werde (act. G 10/1a/2 [B 2019/155]). Gegen die beiden Verfügungen vom 12.\nMai 2015 erhob A.__ am 26. Mai 2015 Rekurs beim Bildungsdepartement (act. G 10/1\n[B 2019/155]).\n\nAm 22. August 2015 ersuchte A.__ bei der Stipendienabteilung um ein Darlehen für das\nHerbstsemester 2015/16 sowie das Frühlingssemester 2016. Zur Begründung wies er\nauf sein Austauschsemester in St. Petersburg im Herbstsemester 2015 und die daraus\nentstehenden höheren Lebenshaltungskosten bei fehlender Möglichkeit einer\nErwerbstätigkeit hin (act. G 10/11a/1 und 3 [B 2019/157]). Mit Verfügung vom 3.\nSeptember 2015 lehnte die Stipendienabteilung das Darlehensgesuch ab mit der\nBegründung, dass A.__ mit Abschluss des Frühjahrssemesters 2015 die maximal\nzulässige Ausbildungsdauer von 12 Jahren erreicht habe. Für das Herbstsemester\n2015/16 sowie allfällige weitere Studiensemester entfalle die Beitragsberechtigung (act.\nG 10/1a/1 [B 2019/157]). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 16.\nSeptember 2015 mit Ergänzung vom 13. Oktober 2015 (act. G 10/1 und 10/3 [B\n2019/157]) sistierte das Bildungsdepartement am 6. November 2015 bis zum\nAbschluss der Rekurse gegen die Verfügungen vom 12. Mai 2015 (act. G 10/5 [B\n2019/157]).\n\nA.c.\nDie gegen die Verfügungen vom 12. Mai 2015 von A.__ erhobenen Rekurse (act. G 10/1\n[B 2019/155]) wies das Bildungsdepartement mit Entscheiden vom 9. Februar 2017 ab\n(act. G 10/31 [B 2019/155]), soweit es darauf eintrat (act. G 10/33 [B 2019/155]). Die\ngegen die beiden Entscheide vom 9. Februar 2017 erhobenen Beschwerden vereinigte\ndas Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid vom 6. August 2018. Die\nBeschwerde betreffend Rückforderung von Stipendien für das Ausbildungsjahr\n2014/15 (Verfahren B 2017/32) wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde\nbetreffend Verrechnung Stipendienrückforderung und Stipendienanspruch\nHerbstsemester 2015/16 (Verfahren B 2017/33) hiess es unter Aufhebung des\nRekursentscheids vom 9. Februar 2017 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war.\nDie Sache wurde zum materiellen Entscheid über den Stipendienanspruch für das\nHerbstsemester 2015/16 an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Nachgang zu einem entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers vom 3.\nSeptember 2018 (act. G 10/6 [B 2019/157]) hob das Bildungsdepartement die\nSistierung des Rekursverfahrens gegen die Verfügung vom 3. September 2015\n(Studiendarlehen) am 7. September 2018 auf. Den Antrag auf Vereinigung dieses\nVerfahrens mit dem Verfahren betreffend Stipendien lehnte es ab mit der Begründung,\ndass kein identischer Streitgegenstand vorliege (act. G 10/50 [B 2019/155]). Letzteres\nbestätigte das Bildungsdepartement im Schreiben vom 28. September 2018 (act. G\n10/54 [B 2019/155]). Mit Eingaben vom 26. September und 25. Dezember 2018 nahm\nA.__ ergänzend zur Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten, für die keine\nkantonalen Ausbildungsbeiträge geleistet worden seien, an die Ausbildungsdauer von\n12 Jahren Stellung (act. G 10/15 und G 10/21 [B 2019/157]). Mit Entscheid vom\n25. Juni 2019 wies das Bildungsdepartement den Rekurs betreffend\nStipendienanspruch ab Herbstsemester 2015/16 wegen Ablaufs der zwölfjährigen\nbeitragsberechtigten Ausbildungsdauer per Ende Frühjahrssemester 2015 ab (act. G 2\n[B 2019/155]). Ebenfalls mit Entscheid vom 25. Juni 2019 und im Wesentlichen mit\nderselben Begründung wies es den Rekurs betreffend Studiendarlehen für das\nHerbstsemester 2015/16 ab (act. G 2 [B 2019/157]).\n\nB.\n\n"}