{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=09ddc0c2ac2266258f6cbf0154d2a1fe", "Checksum": "8e1a57cc0cfd7ef2cd1123e5dcf50463"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:06", "Checksum": "e72f6315a2f560504e7e4d2518612c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/155, B 2019/157\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 08.05.2020\nEntscheiddatum: 27.02.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 27.02.2020\nStipendium und Studiendarlehen. Art. 10 StipG (sGS 211.5). Art. 3 und 13-16\nStipendienkonkordat (sGS 211.531). Art. 5 und 6 StipV (sGS 211.51). Streitig\nwar die Art der Anrechnung der beitragslosen Ausbildungszeiten des\nBeschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht legte dar, Art. 6 Abs. 1 StipV\nbeantworte die Frage, in welcher Weise Ausbildungszeiten, für die keine\nStipendien oder Studiendarlehen gewährt worden seien, anzurechnen seien\n(Art. 10 Abs. 2 Satz 2 StipG) mit klarem Wortlaut dahingehend, dass sich die\nAnrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren nach dem\nECTS richte, wobei 60 ECTS-Punkte als Jahr gelten würden. Da die Uni St.\nGallen das ECTS-System bereits für den Zeitraum von 2006 bis 2011 zur\nAnwendung gebracht habe, komme Art. 6 Abs. 2 StipV nicht zum Zug. Art. 6\nAbs. 1 StipV stehe insofern der gesetzlichen Regelung von Art. 10 Abs. 2\nStipG nicht entgegen, als die in der Verordnung vorgesehene Anrechnung an\ndie zulässige Ausbildungszeit nach dem ECTS-System vom Wortlaut der\nGesetzesbestimmung umfasst sei bzw. durch diesen jedenfalls nicht\nausgeschlossen werde. So verstosse es nicht gegen Wortlaut und Sinn von\nArt. 10 Abs. 2 StipG, der Formulierung \"…insgesamt für längstens zwölf\nJahre…\" - wie Art. 6 Abs. 1 StipV dies tue - für nicht staatlich geförderte\nAusbildungszeiten Jahre im Sinn des ECTS-Systems zu unterstellen. Eine\nUnvereinbarkeit von Gesetz und Verordnung liege im konkreten Fall umso\nweniger vor, als die Universität St. Gallen explizit bestätige, dass das\ngrundsätzlich als Vollzeitstudium konzipierte Studium auch in Teilzeit\nabsolviert werden könne. Durch die Wahrnehmung der von der Universität\nausdrücklich bejahten (faktischen) Möglichkeit einer teilzeitlichen\nAbsolvierung des Studiums könne sich der Zeitbedarf für die Erreichung von\n60 ECTS-Punkten naturgemäss auf mehr als ein Studienjahr erhöhen.\nLetzteres sei auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, indem er für\ndrei Jahre im Sinn des ECTS-Systems fünfeinhalb Studienjahre benötigt\nhabe. Die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten, für welche der\nBeschwerdeführer keine staatliche Förderung (Stipendien, Darlehen) durch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Kanton St. Gallen beansprucht habe, sei durch Verordnungsgeber in Art.\n6 StipV in gesetzeskonformer und inhaltlich vertretbarer Weise beantwortet\nworden. Für das Verwaltungsgericht bestehe daher kein Anlass, der\nVerordnungsbestimmung die Anwendung zu versagen. Damit habe beim\nBeschwerdeführer nach Absolvierung des Frühjahrssemesters 2015 eine\nLeistungsdauer im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG von insgesamt 9.5 Jahren (3\nJahre gymnasiale Oberstufe, 5 Jahre Bachelorstufe, 1.5 Jahre Masterstufe)\nvorgelegen. Dementsprechend könne nach dem kantonalen Stipendienrecht\nein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Ausbildungsbeiträge/Studiendarlehen\nab Herbstsemester 2015/16 nicht mit Hinweis auf eine Überschreitung der\nzulässigen Ausbildungszeit abgelehnt werden. Die angefochtenen\nEntscheide liessen sich daher nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B\n2019/155, B 2019/157).\n\nEntscheid vom 27. Februar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nStipendium (B 2019/155) und Studiendarlehen (B 2019/157) für das\nHerbstsemester 2015/16 sowie Frühjahrssemester 2016\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nA.__ besuchte in Deutschland eine dreijährige Maturitätsschule und studierte danach\nan der Universität St. Gallen vom Herbstsemester 2006/07 bis Frühjahrssemester 2013\nVolkswirtschaftslehre im Bachelorstudienlehrgang, welchen er mit dem Diplom\nabschloss. Im Herbstsemester 2013/14 war er im Bachelorprogramm\n„Rechtswissenschaften mit Wirtschaftswissenschaften“ eingeschrieben und studierte\nseit dem Frühjahrssemester 2014 im entsprechenden Masterstudiengang. Mit\nVerfügung vom 20. Februar 2014 sprach ihm die Abteilung Stipendien- und\nStudiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (nachfolgend:\nStipendienabteilung) für das Frühjahrssemester 2014 ein Stipendium von CHF 6‘500 zu\nund teilte ihm gleichzeitig mit, dass er mit Abschluss des Frühjahrssemesters 2014 die\nmaximal beitragsberechtigte Ausbildungsdauer von 12 Jahren erreicht habe, weshalb\nfür das Herbstsemester 2014/15 und danach keine Beitragsberechtigung mehr\nbestehe. Diese Verfügung zog die Stipendienabteilung mit einer weiteren Verfügung\nvom 24. März 2014 insofern in Wiedererwägung, als sie A.__ zusätzlich für das\nHerbstsemester 2014/15 ein Stipendium von CHF 6‘500 in Aussicht stellte und\nfesthielt, dass dieses mit der Einreichung der Ausbildungsbestätigung zu beantragen\nsei. Bei der Berechnung des Anspruchs ging sie von Eigenleistungen von CHF 3‘000\npro Semester bzw. CHF 6‘000 pro Jahr aus. Am 2. Oktober 2014 gab die\nStipendienabteilung A.__ bekannt, dass ihm für das Herbstsemester 2014/15 ein\nStipendium von CHF 6‘500 zugesprochen werde. Sie wies - wie bereits in den\nVerfügungen vom 20. Februar und 24. März 2014 - darauf hin, dass Änderungen in den\nmassgebenden Verhältnissen innert 20 Tagen mitzuteilen seien.\n\n"}