Eidgenossenschaft, SR 101, BV) nicht verletzt. Sie war insbesondere nicht gehalten, das Ergebnis der Beweiswürdigung bzw. die Begründung des angefochtenen Entscheids vorgängig offenzulegen. Von einem Methodenwechsel aus rein opportunistischen Motiven kann insofern nicht die Rede sein, als der Beschwerdeführer selbst die Vorgehensweise des Beschwerdegegners unter verschiedenen Gesichtspunkten bemängelt hat.